des Vereines "UNION Tullner Baseball Club".
1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT DES VEREINES:
1.1. Der Verein führt den Namen "UNION Tullner Baseball Club“, kurz: „UTBC“.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Tulln.
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des Vereinsgesetzes ist nicht beabsichtigt.
1.5. Der Verein ist Mitglied des Österreichischen Baseball- und Softball Verbandes sowie der
SPORTUNION Niederösterreich und anerkennt deren Statuten.
2. ZWECK DES VEREINES:
2.1 .Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung aller Sportarten, insbesondere Einführung,
Förderung und Ausübung des Baseball- und Softball Sports in Österreich, insbesondere in Tulln und
Umgebung. Die Tätigkeiten des Vereins sind nicht auf Gewinn gerichtet.
2.2 Der Verein übt seine Tätigkeit gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit unter Ausschluss aller
parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen aus. Er bekennt sich uneingeschränkt zur Republik
Österreich und zur österreichischen Nation. Dieses Bekenntnis ist Grundlage seiner Tätigkeit im Dienste
der Gemeinschaftserziehung in Anerkennung der nationalen und internationalen Aufgaben des Sportes.
Dabei bekennt sich der Verein zum Ehrenkodex der SPORTUNION.
2.3. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch
a.) fachsportliche Aus- und Fortbildung, Teilnahme an Meisterschaften in den international
anerkannten Sportzweigen
b.) Durchführung der Trainings- und Übungstätigkeiten,
c.) Teilnahme und Durchführung sportlicher Veranstaltungen
d.) Vorträge, Versammlungen, Schulungen einschlägiger Art, Herausgabe eines Mitteilungsblattes
und Diskussionsabende.
e.) gesellige Zusammenkünfte,
3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER AUFBRINGUNG DER
MITTEL:
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
a.) Beitrittsgebühren
b.) Mitgliedsbeiträge
c.) Erträgnisse aus Veranstaltungen
d.) vereinseigene Unternehmungen
e.) Subventionen
f.) Spenden, Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
4.1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines
Mitgliedsbeitrages fördern, weiters durch Spenden, Subventionen oder sonstige Förderungsmaßnahmen
zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen.
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt
werden.
5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die
Ablehnung ist nicht zulässig.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen, dieser ist dem Vorstand mindestens
3 Monate vorher schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und entbindet nicht von der
Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger
Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand erfolgen
a.) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
b.) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen
c.) wegen Verstoßes gegen die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane,
d.) wegen Verletzung des Vereinsansehens
Gegen den Ausschluss ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbescheides die
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung ist mittels Einschreibebriefes und mit
Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten, der sie der Generalversammlung vorzulegen hat. Die
Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge, bleiben hiervon unberührt.
7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, dessen
Einrichtungen zu beanspruchen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen
Gebrauch zu machen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
Jedes von einem Beschluss betroffene Mitglied ist zur Anfechtung dieses Beschlusses berechtigt, sofern
ein Gesetz verletzt oder der Beschluss sittenwidrig ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines untergraben werden könnten. Sie haben
die Organe stets in bester Weise in ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Vereinszwecks zu unterstützen.
Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
8. VEREINSORGANE:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (9. und 10.), der Vorstand (11. - 13.), die
Rechnungsprüfer (14.) und das Schiedsgericht (15.).
9. DIE GENERALVERSAMMLUNG:
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens drei Monate nach
Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht
richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die
Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Statutenänderung ist zudem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich
erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und Funktionäre
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder.
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige an der Tagesordnung stehende Fragen.
Nach jeder Generalversammlung sind alle organschaftlichen Vertreter unter Angabe Ihrer
satzungsgemäßen Funktion, Ihres Namens, Ihres Geburtsdatums, Ihres Geburtsortes und Ihrer für
Zustellungen maßgeblichen Anschrift, sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis binnen 4 Wochen
nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde vom Vorstand bekannt zu geben.
11. DER VORSTAND:
11.1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Obmann
b) Dem Obmann-Stellvertreter
c.) Dem Schriftführer
c) Dem Kassier
d) sowie wahlweise bis zu höchstens 4 Beisitzern, die auch als Stellvertreter des Schriftführers und des
Kassiers gewählt werden können.
11.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.3. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.4. Der Vorstand hat das Recht, freie Vorstandsfunktionen bis zur nächstfolgenden
Generalversammlung zu besetzen.
11.5. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen.
11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
11.9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.2.) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (11.9.) oder Rücktritt (11.10.).
11.10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des
Vorstandes seiner Funktion entheben.
11.11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten.
12. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Überwachung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben und
Vereinsangelegenheiten zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Vorbereitung der und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen.
12.2. Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.3. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:
13.1. Der Obmann, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen.
13.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
13.2.1. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Bei
Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2.2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.2.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.2.4. Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern diese Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit
dem Kassier zu unterfertigen.
13.2.5. Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur dann tätig
werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist. Die Wirksamkeit von
Vertretungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt.
14. DIE RECHNUNGSPRÜFER:
14.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des
Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten
14.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.2., 11.8. und 11.10.
sinngemäß.
15. DAS SCHIEDSGERICHT:
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen auf Aufforderung des Vorstandes ihm zwei
ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit von mindestens drei seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Entscheidungsfindung müssen alle Mitglieder eingeladen
werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
15.4 Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. Für Rechtsstreitigkeiten steht nach Ablauf von 6
Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.
16. AUFLÖSUNG DES VEREINS:
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
16.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll der SPORTUNION Niederösterreich zufallen und für gemeinnützige, sportliche Zwecke
Verwendung finden. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum
gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall
des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher Auflösung zu.
16.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.